Informationen Multikopter

Informationen Multikopter/Drohnen Schweiz

 

Drohnen sind ferngesteuerte, meist kleinere Fluggeräte. Sie sind rechtlich den Flugmodellen gleichgestellt. Bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm dürfen sie grundsätzlich ohne Bewilligung eingesetzt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der „Pilot“ jederzeit Sichtkontakt zu seiner Drohne hat.

Bei Drohnen handelt es sich um unbemannte, ferngesteuerte Luftfahrzeuge, die bestimmten Zwecken dienen wie etwa Bildaufnahmen, Vermessungen, Transporten, wissenschaftlichen Untersuchungen usw. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Einsatz gewerbsmässig, privat, beruflich oder wissenschaftlich erfolgt. Im Gegensatz dazu stehen Flugmodelle wie Modellflugzeuge, Modellhelikopter usw., die für Freizeitaktivitäten genutzt werden. Hier steht die Ausführung des Fluges und die Freude daran im Vordergrund.

Art und Grösse der Drohnen können sehr unterschiedlich sein. Die Bandbreite reicht von kleinen, nur ein paar Gramm schweren Fluggeräten (Flugzeuge, Helikopter, Quadrotoren, Luftschiffe usw.) bis zu solchen mit mehreren Tonnen Gewicht. Im Zusammenhang mit Drohnen wird häufig der Begriff „Unmanned Aircraft System“ (UAS) verwendet, der das ganze System – bestehend aus Fluggerät, Bodenstation und Datenverbindungen – bezeichnet.
 

Regeln für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen

 

Für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen mit einem Gewicht von über 30 Kilogramm braucht es eine Bewilligung des BAZL. Das Amt legt die Bedingungen für die Zulassung und den Betrieb in jedem einzelnen Fall fest.

Die Vorgaben für den Betrieb von Drohnen und Flugmodellen bis zu einem Gewicht von 30 Kilogramm finden sich in der „Verordnung des UVEK über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien“.

 

Die wichtigsten Regelungen sind nachfolgend aufgeführt:

 

Sofern der „Pilot“ jederzeit direkten Augenkontakt zu seinem Flugobjekt hat, dürfen Drohnen und Flugmodelle ohne Bewilligung betrieben werden.

 

Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

 

Innerhalb des Sichtbereiches des „Piloten“ ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter „Operateur“ den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der „Operateur“ muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.

 

Ein automatisierter Flug (autonomer Betrieb) innerhalb des Sichtbereiches des „Piloten“ ist erlaubt, sofern dieser bei Bedarf jederzeit in die Steuerung eingreifen kann.

 

Luftaufnahmen sind zulässig, sofern die Vorschriften zum Schutz militärischer Anlagen berücksichtigt werden. Zu beachten sind dabei auch der Schutz der Privatsphäre respektive die Vorschriften des Datenschutzgesetzes. (Siehe Leitfaden PhotoReporters – impressum)

 

Wer eine Drohne oder ein Flugmodell mit mehr als 500 Gramm Gewicht betreibt, muss für allfällige Schäden eine Haftpflichtdeckung im Umfang von mindestens 1 Million Franken gewährleisten.

 

In der Nähe von Flugplätzen bestehen Einschränkungen für Flüge von Drohnen und Flugmodellen. Es ist zum Beispiel nicht gestattet, solche Fluggeräte näher als 5 Kilometer von den Pisten entfernt fliegen zu lassen.

 

Kantone und Gemeinde können ergänzende Einschränkungen für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen erlassen.


 

Rechtliche Grundlagen

Verordnung über Luftfahrzeuge besonderer Kategorien (VLK)

Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)


 

Fernsteuerungen

 

2.4 GHz Frequenzband (2.4 - 2.4835 GHz)

Anlagen, die in diesem Frequenzband arbeiten, können auch ausserhalb von Gebäuden betrieben werden. Die abgestrahlte Leistung von Anlagen ist auf maximal 100 mW begrenzt.

Die technischen Anforderungen sind in der Schnittstellenanforderung RIR1010-01

beschrieben.

 

Wichtig:

  • Zwischen Sender– und Empfängerantenne sollte direkte Sicht bestehen

  • Jegliche Gegenstände, egal welches Material, zwischen den beiden Antennen, verringern die nutzbare Reichweite

    • Grössere Auswirkungen der Antennenpolarisation, Richtwirkungen müssen bei der Antennenverlegung im Modell und der Antennenposition am Sender beachtet werden

    • Grössere Auswirkungen von sog. Signalschwund bei sich bewegenden Funkzielen, der Effekt kann nur durch Diversity-Empfang beseitigt werden

 

 

Rechtliche Grundlagen

RIR1010-01

 

 

Bildübertragung

 

5.8 GHz Frequenzband (5.725-5.875 MHz)

Das 5.8 GHz Frequenzband wird für die Bildübertragung vom Flugmodell zur Bodenstation verwendet. (Bsp. FPV-Flug). Die abgestrahlte Leistung von Anlagen ist auf maximal 25 mW begrenzt.

 

Die technischen Anforderungen sind in der Schnittstellenanforderung RIR1008-12

beschrieben.

 

Wichtig:

  • Will jemand technische Hilfsmittel wie Feldstecher oder Videobrillen einsetzen, um die natürliche Sichtweite der Augen zu erweitern, ist dafür eine Bewilligung des BAZL erforderlich.

  • Innerhalb des Sichtbereiches des «Piloten» ist der Betrieb mit Videobrillen und dergleichen gestattet, sofern ein zweiter „Operateur“ den Flug überwacht und bei Bedarf jederzeit in die Steuerung des Fluggerätes eingreifen kann. Der „Operateur“ muss sich am gleichen Standort befinden wie der Pilot.

 

 

Rechtliche Grundlagen

RIR1008-12

 

 

Linkübersicht

 

Behörden

 

Rechtliche Grundlagen

 

Karten

 

Sender/Empfänger

 

Diverses

 

 

Adressen

 

Bundesamt für Zivilluftfahrt

Anschrift:    Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern

Telefon:       +41 31 325 80 39

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Bundesamt für Kommunikation

Anschrift:    Zukunftstrasse 44, Postfach 252, 2501 Biel

Telefon:       +41 32 327 55 11

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